Intervox Production Music

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der INTERVOX PRODUCTION MUSIC PUBLISHING GMBH (Stand: 16.04.2018)

1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Intervox Production Music Publishing GmbH (im Folgenden „INTERVOX“) gelten für die Lizenzierung von Musikaufnahmen durch INTERVOX an die Nutzer von Musikaufnahmen (im Folgenden „LIZENZNEHMER“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIZENZNEHMERS finden keine Anwendung, es sei denn, INTERVOX hat deren Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt.

2. Allgemeines INTERVOX ist Vertreiber der ausschließlichen Verwertungsrechte für Deutschland an sämtlichen Musikaufnahmen, die INTERVOX im Rahmen der Intervox Production Music Library (im Folgenden „LIBRARY“) auf CDs, Festplatten und auf ihrer Website www.intervox.de (einschließlich sämtlicher bestehender internationaler Extensions veröffentlicht hat. Ausgenommen hiervon sind Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Sofern INTERVOX LIBRARY enthaltende Festplatten oder CDs dem LIZENZNEHMER zur Verfügung stellt, erfolgt dies unverbindlich und leihweise . Das Eigentum an den Festplatten und CDs verbleibt bei INTERVOX. Durch die Bereitstellung dieser Datenträger werden keine Rechte an den Musikaufnahmen eingeräumt. Die Festplatten und CDs sind auf erstes Anfordern von INTERVOX an INTERVOX herauszugeben, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Die mit der Herausgabe verbundenen Kosten (Verpackung, Porto, Fracht usw.) trägt LIZENZNEHMER.

3. Vertragsschluss Vor jeder Nutzung einer Musikaufnahme aus der LIBRARY hat der LIZENZNEHMER einen Lizenzantrag zu stellen. Der Lizenzantrag steht auf der Webseite von INTERVOX zum Download bereit. Jeder Lizenzantrag muss Informationen über Titel, Komponist, Label, Labelcode (LC-Nummer), die Länge der eingesetzten Musik, die Art der Produktion, das Territorium und ggf. die Namen ggf. eingeschalteter Sub-Auftragsgeber enthalten. Mit Übermittlung des Lizenzantrags gibt der LIZENZNEHMER ein rechtlich bindendes Angebot ab und akzeptiert die AGB sowie die jeweils gültige Preisliste von INTERVOX. Ferner verpflichtet sich der LIZENZEHMER, INTERVOX über den tatsächlichen Einsatz von Musikaufnahmen der LIBRARY zu informieren. Mit Annahme des von LIZENZNEHMER gestellten Lizenzantrags durch INTERVOX kommt ein Lizenzvertrag über das im Lizenzantrag bezeichnete Werk für die im Lizenzantrag genannte Nutzung zustande. Soweit nicht anderweitig geregelt, erklärt INTERVOX die Annahme des Lizenzantrags durch Übermittlung der Rechnung. In Bezug auf die Nutzung von Musikaufnahmen der LIBRARY für Radio- und Fernsehproduktionen gilt Ziffer 6.

4. Rechteeinräumung Mit Vertragsschluss und Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung räumt INTERVOX dem LIZENZNEHMER zu den Bedingungen dieser AGB das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in dem Lizenzantrag näher bezeichneten Musikaufnahmen aus der LIBRARY zu dem in dem Lizenzantrag beschriebenen Zweck zu nutzen. Alle übrigen Rechte, insbesondere diejenigen Rechte, die den Urheberrechtsinhabern unmittelbar oder mittelbar über die Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften zustehen (z.B. Aufführungsrechte, Vorführungsrechte, Rechte der mechanischen Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung) sind nicht Gegenstand des Lizenzvertrages und müssen vom LIZENZNEHMER gegebenenfalls selbst erworben werden. In Bezug auf die Nutzung von Musikaufnahmen der LIBRARY für Radio- und Fernsehproduktionen gilt Ziffer 6.

5. Preise und Zahlungsbedingungen Maßgeblich ist die am Tag der Stellung des Lizenzantrags gültige Preisliste von INTERVOX. Auf Basis des INTERVOX zugegangenen Lizenzantrages stellt INTERVOX dem LIZENZNEHMER die Nutzung in Rechnung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

6. Nutzung von Aufnahmen der LIBRARY für Radio- und Fernsehproduktionen Die Nutzung von Musikaufnahmen der LIBRARY für Produktionen für Radio- und TV-Sender ist frei, soweit diese Nutzung über einen Nutzungsvertrag zwischen Radio- bzw. TV-Sender und Urheberrechtsgesellschaft (z.B. GEMA) auf Basis einer Einzeltrackverrechnung vertraglich geregelt ist und soweit es sich nicht um Werbespots oder Dauerwerbesendungen handelt. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt mit dem tatsächlichen Einsatz der Musikaufnahmen. Sofern zwischen INTERVOX und Radio- und TV-Sender noch kein entsprechender Zusatzvertrag geschlossen wurde, müssen Zweitverwertungen von Produktionen für Radio- und TV-Sender (z.B. Online-Mediatheken oder DVDs) separat bei INTERVOX gemäß den Bestimmungen dieser AGB lizenziert werden.

7. Nutzung von Aufnahmen der LIBRARY für Werbespots und Dauerwerbesendungen In Ergänzung zu Ziffer 2 dieser AGB verpflichtet sich LIZENZNEHMER im Falle der Nutzung von Musikaufnahmen der LIBRARY in Werbespots oder Dauerwerbesendungen in Radio- oder TV-Stationen an INTERVOX eine Aufstellung der in der Werbesendung eingesetzten Musik zu übergeben, aus der das genutzte Werk, die Nutzungsdauer, der Urheber und der Verlag hervorgehen. Außerdem ist an INTERVOX ein Schaltplan des Werbespots zu übergeben aus dem hervorgeht, wo und wann der Spot ausgestrahlt wurde.

8. Verwendung und Gewährleistung Jegliche Verwendung von Musikaufnahmen der LIBRARY ohne Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit INTERVOX verstößt gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte von INTERVOX und ist nicht gestattet. Sollte INTERVOX feststellen, dass Musikaufnahmen der LIBRARY ohne Lizenzvertrag oder in größerem Umfang als durch Lizenzvertrag vereinbart verwertet werden, behält INTERVOX sich das Recht vor, die Verwertung der Musikaufnahmen und die weitere Nutzung der LIBRARY gerichtlich zu untersagen. Auf jeden Fall wird für jegliche Verwertung, die über den Umfang der vertragsgemäßen Gewährung hinausgeht oder die ohne Einräumung einer Rechtsbefugnis erfolgt, die doppelte Lizenzgebühr fällig, die INTERVOX sonst anhand der jeweils gültigen Preisliste für die vertragsgemäße Verwertung berechnet hätte. INTERVOX behält sich die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadensersatzansprüche vor. Im Falle des ordnungsgemäßen Erwerbs der entsprechenden Verwertungsrechte stellt INTERVOX den LIZENZNEHMER von allen Ansprüchen Dritter frei. Eine Ausnahme hiervon bilden diejenigen Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten, deren Rechte INTERVOX nicht mit dem Lizenzvertrag eingeräumt hat und die direkt von den Inhabern der Urheberrechte bzw. von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften im In- und Ausland geltend gemacht werden können. INTERVOX weist Vertragspartner darauf hin, dass die Rechte der mechanischen Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Aufführungsrechte und Vorführungsrechte der im Rahmen der unter Nutzung der vertragsgegenständlichen Musikaufnahme produzierten Werke im Regelfall durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Für das Vertragsgebiet der Bundesrepublik Deutschland werden diese Rechte von der GEMA wahrgenommen und sind entsprechend den Bedingungen der GEMA vom LIZENZNEHMER im Einzelfall zu erwerben. In Österreich werden diese Rechte von der AKM/AUSTRO MECHANA und in der Schweiz von der SUISA wahrgenommen.

9. Schlussbestimmungen Für das Vertragsverhältnis zwischen INTERVOX und LIZERNZNEHMER gilt deutsches Recht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Erfüllungsort ist der Sitz von INTERVOX, zurzeit München. Sollten einzelne Bestimmungen diese AGB unwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Gerichtsstand ist der Sitz von INTERVOX, zurzeit München. LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber INTERVOX aufzurechnen, es sein denn, es handelt sich um von INTERVOX anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

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